Urlaubsärger / Mückenplage ist kein Grund zur Klage / ADAC: Reisemängel richtig reklamieren
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Reise und Tourismus | 2010-08-21 03:45:54

Urlaubsärger / Mückenplage ist kein Grund zur Klage / ADAC: Reisemängel richtig reklamieren

München (ots) - Wenn der Urlaub nicht hält, was der Katalog oder
das Online-Portal versprechen, können Urlauber Geld zurückverlangen.
Der ADAC sagt, worauf zu achten ist, wenn die Beschwerde Erfolg haben
soll:

Wer mit einer Leistung des Reiseveranstalters nicht zufrieden ist,
muss zuerst muss an Ort und Stelle Abhilfe verlangen. Bereits dies
sollte man sich von der zuständigen Reiseleitung oder direkt vom
Vertragspartner bestätigen lassen. Die sogenannte Mängelanzeige kann
später wichtig für die Beschwerdeführung sein. Zudem sollte man sich
von Mitreisenden die bestehenden Mängel bezeugen lassen. Unabhängige
Zeugen sind vor Gericht glaubwürdiger als der mitreisende Partner
oder Familienangehörige. Hilfreich ist außerdem eine
Fotodokumentation. Vieles kann im Bild festgehalten werden, bei
Lärmbelästigung kann ein Videomitschnitt aufschlussreich sein. Nach
der Rückkehr sind die Ansprüche innerhalb eines Monats beim
Reiseveranstalter geltend zu machen. Wer bummelt, geht leer aus.

Ob und welche Reisepreisminderung Urlaubern zusteht, hängt vom
Mangel ab. Zur Orientierung hat der ADAC rund 300 Urteile aus den
letzten zehn Jahren in einer Tabelle zusammengestellt. Sie ist nicht
verbindlich, denn jedes Gericht entscheidet anders - bietet aber
einen guten Überblick. Insekten sind beispielsweise zwar eine Plage,
doch nicht unbedingt Grund zur Klage. Solche Beschwerden werden von
den Gerichten häufig abgeschmettert. Die Lärmbelästigung durch einen
krähenden Hahn am frühen Morgen im ländlichen Raum oder Geckos in
karibischen Hotelzimmern müssen ebenfalls ertragen werden. Auch die
Katalogbeschreibung "direkte Strandlage" ist Auslegungssache. Bei
einer Clubanlage, die insgesamt sehr weitläufig ist, muss der Kläger
akzeptieren, dass sein Apartment bis zu 800 Meter vom Stand entfernt
liegt. Wer aber bei einem Malediven-Urlaub auf einem Tauchboot, statt
wie gebucht auf einer Insel untergebracht ist oder wer im Hotel durch
Soldaten gestört wird, die ein Manöver durchführen, der darf durchaus
mit der Rückerstattung des gesamten Reisepreises rechnen.

Wenn Hin- und Rückflüge verlegt werden und nicht außergewöhnliche
Umstände wie beispielsweise Tornados oder Nebel Ursache dafür sind,
schützt die Fluggastrechteverordnung der EU den Reisenden. Bei großer
Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat er Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung. Diese beträgt je nach Flugstrecke zwischen 250 und
600 Euro.

Die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung ist abrufbar unter
www.adac.de/Recht_und_Rat/reiserecht . ADAC-Mitglieder erhalten eine
juristische Beratung in allen Fragen rund ums Reiserecht.  
 
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